Heinz Klein Industrietechnik GmbH & Co. KG
Heinz Klein Industrietechnik GmbH & Co. KG
Heinz Klein Industrietechnik GmbH & Co. KG

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

1. Allgemeines

1. Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für sämtliche geschäftlichen Beziehungen zwischen uns und unseren Kunden. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung gelten
diese Bedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, als angenommen. Gegenbestätigungen unserer unter Hinweis auf deren Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
2. Abweichende Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
3. Die Rechte des Kunden aus dem Vertrag sind nicht übertragbar.
4. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrages.
5. Wir speichern im Rahmen der Geschäftsverbindung erforderliche personen-bezogene Daten gemäß § 26 Bundesdatenschutzgesetz.

2. Angebot

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, maßgeblich sind ausschließlich die jeweils gültigen Preislisten und Konditionen in schriftlicher/ gedruckter Form,
Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten, auch Angaben der Lieferwerke, sind nur verbindlich, wenn dies zwischen dem Kunden und uns ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3. An den zum Angebot gehörenden Unterlagen sowie Modellen behalten wir uns das
Alleineigentum und Urheberrecht vor.
4. Preise für einzelne Positionen eines Angebotes haben nur Gültigkeit bei Erteilung des Gesamtauftrages über dieses Angebot.

3. Auftragsbestätigung

1. Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw. einschließlich derjenigen unserer Mitarbeiter bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Zugesicherte Eigenschaften i. S. von § 459 BGB liegen nur dann vor, wenn sie als solche ausdrücklich gekennzeichnet sind.
2. Metalltermineinkäufe unserer Kunden sind auch bei telefonischer Bestellung verbindlich und können von unseren Kunden nicht mehr storniert werden.
3. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge.
4. Bei Preis- und Kostenerhöhung zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin sind wir berechtigt, eine entsprechende angemessene Preisberichtigung vorzunehmen, sofern zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Liefertermin ein Zeitpunkt von mehr als 4 Monaten liegt. Übersteigen die Preise im Zeitpunkt der Lieferung die zunächst vereinbarten Preise um mehr als 10%, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Lieferung

1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Ist freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr über mit der Ankunft des Fahrzeuges vor der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an der Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist. Unser Kunde ist verpflichtet, soweit dies technisch erforderlich ist, die zum Abladen erforderlichen Gerätschaften oder Mitarbeiter zu stellen.
2. Teillieferungen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Sie gelten als selbständige Lieferungen. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel bleibt uns vorbehalten.
3. Die Lieferung ist unverzüglich bei Empfang auf Vollständigkeit und Beschädigung sowie Mangelfreiheit zu prüfen.
4. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden
können, bedürfen der Schriftform.
5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Rohstoff- und Energiemangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen der Betriebe oder des Transportes und sonstige Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten haben, und zwar einerlei, ob sie bei uns, dem Vorlieferanten oder einem Unterlieferer eintreten. Wird durch die genannten Ereignisse die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.
6. Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt vollständiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Verzögerung oder Nichtbelieferung ist durch uns verschuldet.
7. Die Ware reist branchenüblich verpackt. Die Verpackung wird zum Selbstkosten-preis berechnet. Verpackungen werden von uns gemäß der Verpackungsverordnung über die Firma Heinz Klein Industrietechnik GmbH & Co. KG entsorgt.
8. Wir sind berechtigt, zu Lasten des Kunden eine Transport- und Bruchversicherung abzuschließen. Schadensmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich schriftlich nach Art und Umfang beweiskräftig zu bestätigen.
9. Von uns gelieferte Ware wird nur in einwandfreiem Zustand und nur nach vorheriger Vereinbarung mit uns, bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Freiwillig zurückgenommene Ware wird je nach Zustand abzüglich von mindestens 15% Kostenanteil gutgeschrieben. Die Gutschrift erfolgt, sobald wir die Gutschrift des Herstellers erhalten. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffter Waren ist ausgeschlossen.

5. Gewährleistung und Haftung

1. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den nachstehenden Bestimmungen.
2. Offensichtliche Mängel müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten bzw. uns auf Verlangen zuzusenden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt nach Ablauf der
der gesetzlichen Gewährleistungsfrist jedwede Gewährleistungsansprüche uns gegenüber aus.
3. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Mangelrüge des Kunden nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern nicht im Einzelfall eine längere Gewähr-leistungsfrist vereinbart wird, oder der Hersteller länger Gewähr leistet, sechs Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung.
5. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften und wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Material-mängel schadhaft, liefern wir nach unserer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Kunden Ersatz oder bessern auf unsere Kosten nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Darüber hinaus bestehen grundsätzlich keine weiteren Ansprüche gegen uns, insbesondere keine Schadens-ersatzansprüche wegen unmittelbarer und mittelbarer Schäden, soweit nicht nachstehend etwas anderes vereinbart ist. Kostenübertragungsansprüche gegen uns aus § 476 a BGB bestehen nur in Höhe der tatsächlich entstandenen und nach-gewiesenen Kosten ohne Einrechnung eines Unternehmergewinns unseres Kunden und nur dann, sofern die Nachbesserung nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Eine Kostenübernahme ist auch bezüglich der Mehrkosten ausgeschlossen, die sich aus einer nicht bestimmungsgemäßen Verbringung der Sache an einen anderen Ort ergibt.
6. Wir sind zur Gewährleistung nicht verpflichtet, solange der Kunde den unter Berücksichtigung eines Mangels geschuldeten Kaufpreisteil nicht bezahlt hat.
7. Ware, die als mindere Qualität verkauft ist, oder gebrauchte Ware, wird insoweit unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.

6. Zahlung

a) Zahlungsbedingungen
1. Unsere Lieferungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar.
2. Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen beglichen sind. Für die Skontoerrechnung ist der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich.
3. Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Wechsel nehmen wir nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit herein. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben. Die Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Protest und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden.
4. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
5. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, soweit nicht mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet wird.
6. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen, soweit die Zurückbehaltungsrechte nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen
b) Zahlungsverzug und Kreditwürdigkeit
Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen bei Kündigung des
Warenkreditversicherungsschutzes durch den Warenkreditversicherer, bei Bekanntwerden von Scheck- oder Wechselprotest und sonstigem vertragswidrigen Verhalten unseres Kunden stehen uns nach Inverzugsetzung folgende Rechte zu:
1. Von allen Verträgen zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, gelieferte Ware in Besitz zu nehmen, Sicherheiten zu fordern, gestellte Sicherheiten zu verwerten, alle ausstehenden Zahlungen fällig zu stellen und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen.
2. Weiteren Verzugsschaden einschließlich der Verzugszinsen geltend zu machen.
c) Veränderungen in der Inhaberschaft, der Gesellschaftsform oder sonstige, die wirtschaftlichen Verhältnisse berührenden Umstände sowie Anschriftenänderungen sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Derartige Veränderungen in der Person oder den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden berechtigen uns nach unserer Beurteilung und Wahl:
1. Zahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger oder gestundeter Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen; dies gilt auch für herein-genommene Wechsel.
2. bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung die Erfüllung der bestehenden Verträge zu verweigern.
d) Unseren Kunden bleibt stets der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

7. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen unseren Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
2. Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Montage erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Die Maschinen sind vor der Demontage zu 100% zu bezahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben die Maschinen vollständiges Eigentum der Heinz Klein Industrietechnik GmbH & Co. KG.
3. Unser Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäfts-verkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfän-dungen oder Sicherungsübereignungen sowie die Vereinbarung von Abtretungs-verboten sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf , der Verarbeitung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldo-forderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt in vollem Umfang an
uns ab. Unsere sämtlichen Eigentumsvorbehaltsrechte (einfacher, erweiterter, verlängerter und Kontokorrentvorbehalt) erlöschen auch dann nicht, wenn von uns stammende Ware von einem anderen Käufer erworben wird, solange dieser die
Ware nicht bei uns bezahlt hat. Dies gilt insbesondere für den Verkauf im Rahmen verbundener Unternehmen. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.
5. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns seine Abnehmer zu benennen ihnen die Abtretung mitzuteilen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Auch sind wir berechtigt, den Abnehmer unseres Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden ist der Sitz unserer Firma.
2. Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz der Firma ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Wechsel- und Scheckklage - für alle sich aus unseren Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ist ausgeschlossen.

Stand September 2000